Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d) und e) GewStG (en Alemán)
Reseña del libro "Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d) und e) GewStG (en Alemán)"
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Wirtschaftswissenschaftliches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen, die Berechnung der Hinzurechnungssumme, die aktuelle Rechtsprechung und aktuell kritischen Auslegungsdivergenzen über die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen (einschlie lich Leasingraten) zu geben. Dazu wurden die entsprechende Literatur und Rechtsprechung umfassend beleuchtet. Zinsen gehen für bewegliche Güter zu 20 % und für unbewegliche Güter zu 50 % in die Hinzurechnungssumme ein. Nach Betrachtung aller Tatbestände und dem Abzug des Freibetrags von 100 000 werden 25 % der Gesamtsumme zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Unternehmen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, gemessen an deren objektiven Ertragskräften, sollen nach einer bestimmten Belastungsvorschrift folgerichtig gleich besteuert werden. Das gemietete bzw. gepachtete Wirtschaftsgut muss in dem fiktiven Fall, es stünde im Eigentum des Mieters oder Pächters, in dessen Anlagevermögen bilanziert sein. Die Hinzurechnungsvorschrift ist verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass jede noch so kurzfristige Anmietung hinzuzurechnen sei, steht im Widerspruch mit der Anlagevermögen-Fiktion. Im Falle einer gelegentlichen Messeteilnahme hat das Finanzgericht zugunsten der Unternehmen gegen eine Hinzurechnung geurteilt, obwohl diese zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens gehört. Die Zinsen für Weitervermietungen sollen trotz drohender Substanzbesteuerung auf jeder Stufe hinzugerechnet werden, wenngleich sowohl das unternehmerische Eigeninteresse fehlen kann, als auch die sprachliche Bedeutung von "Benutzung" vor allem im Gesetzestext nicht eindeutig geklärt ist. Der BFH sieht darin keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Insgesamt